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BGBl. Nr. 490/1984

kundgemacht 10.12.1984 RIS↗Parlament↗
490. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 geändert wird
Kundmachung BGBl. Nr. 490/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) 1151 § 0↗RIS↗
Art. 50geändertE. Mitwirkung des Nationalrates und des…: Abs 3
in Kraft 07.04.1964 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1964 · danach: BGBl. Nr. 490/1984 Art. 50↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1988 · idF BGBl. Nr. 490/1984 · danach: BGBl. Nr. 685/1988 Art. 50↗RIS↗
E. Mitwirkung des Nationalrates und des Bundesrates an der Vollziehung des Bundes.
Artikel 50.
(1) Politische Staatsverträge, andere nur, sofern sie gesetzändernden oder gesetzesergänzenden Inhalt haben, dürfen nur mit Genehmigung des Nationalrates abgeschlossen werden.
(2) Anläßlich der Genehmigung eines unter Absatz 1 fallenden Staatsvertrages kann der Nationalrat beschließen, daß dieser Staatsvertrag durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(3) Auf Beschlüsse des Nationalrates nach Absatz Abs. 1 und Absatz Abs. 2 sind die Bestimmungen des Artikels Art. 42 Absatz Abs. 1 bis 4 und, wenn durch den Staatsvertrag Verfassungsrecht geändert oder ergänzt wird, die Bestimmungen des Artikels Art. 44 Absatz Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; in einem gemäß Absatz Abs. 1 gefaßten Genehmigungsbeschluß sind solche Staatsverträge oder solche in Staatsverträgen enthaltene Bestimmungen ausdrücklich als “verfassungsändernd” zu bezeichnen.
Schlagworte
Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Nationalratsbeschluß, Abschluß Beschluß,
Beschluß Abschluß, Bundesverfassung, Erfüllungsvorbehalt, spezielle Bezeichnungspflicht,
Transformation, Verfassungsänderung, Bezeichnungspflicht verfassungsergänzender Vertrag, spezielle
Transformation, verfassungsändernder Vertrag, Verfassungsergänzung