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BGBl. Nr. 496/1984

kundgemacht 13.12.1984 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 19neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 19↗RIS↗

Artikel 19

Die Auslegung und die Durchführung dieses Abkommens ist in dem angeschlossenen Zusatzprotokoll geregelt. Sollten damit zusammenhängende Fragen von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien nicht auf direktem Weg untereinander gelöst werden können, so sind sie auf diplomatischem Weg zu lösen.