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BGBl. Nr. 496/1984

kundgemacht 13.12.1984 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

  1. Absatz eins,„Unternehmer“ jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft mit dem Hauptsitz entweder in der Republik Österreich oder in der Sozialistischen Republik Rumänien, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Werkverkehr befugt ist.
  2. Absatz 2,„Fahrzeug“ jedes Kraftfahrzeug, das zur Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von mehr als neun Personen – einschließlich des Lenkers – gebaut und auf der Straße verwendet wird und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist. „Fahrzeug“ bedeutet auch die Einheit, bestehend aus einem Fahrzeug, das auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist, und einem Anhänger oder Sattelanhänger, der in einem Drittland zugelassen ist. In diesem Fall werden für den Anhänger und für den Sattelanhänger dieselben Vorschriften wie für das ziehende Fahrzeug angewendet.
  3. Absatz 3,„Genehmigung“ jede Lizenz oder Vollmacht, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von einer der beiden Vertragsparteien ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer einen Unternehmer berechtigt, mit einem Kraftfahrzeug Beförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über ihre Gebiete durchzuführen.