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BGBl. Nr. 496/1984

kundgemacht 13.12.1984 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen abgesehen dürfen Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.