Absatz eins,Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Personenbeförderungen:
- Ziffer einsDie Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke, wobei der Ausgangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und während der Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des betreffenden Landes keine Person aufgenommen oder abgesetzt wird.
- Ziffer 2Die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
- Ziffer 3Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer mehr als 16 Tage beträgt.