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BGBl. Nr. 496/1984

kundgemacht 13.12.1984 RIS↗
496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Kundmachung BGBl. Nr. 496/1984× zu Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.12.1984 · idF BGBl. Nr. 496/1984 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Personenbeförderungen:
    1. Ziffer eins
      Die Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke, wobei der Ausgangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und während der Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des betreffenden Landes keine Person aufgenommen oder abgesetzt wird.
    2. Ziffer 2
      Die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
    3. Ziffer 3
      Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer mehr als 16 Tage beträgt.
  2. Absatz 2,Ausnahmsweise dürfen Reisende auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.