Absatz eins,Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund einer vorher von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.
BGBl. Nr. 496/1984
496. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße samt Zusatzprotokoll
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE
Änderungen durch diese Kundmachung
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 6neu
GÜTERBEFÖRDERUNG
Artikel 6
- Absatz 2,Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.