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BGBl. Nr. 501/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 13neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. Nr. 10/1991 Art. 1 § 13↗RIS↗

Sachliche Gebührenfreiheit

Paragraph 13,

Ist die Befreiung von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte und Justizverwaltungsbehörden ohne Beziehung auf bestimmte Personen aus sachlichen Gründen gewährt (sachliche Gebührenfreiheit), so erstreckt sie sich auf alle am Verfahren beteiligten Personen und ihre Bevollmächtigten sowie gesetzlichen Vertreter; sie ist in der Eingabe, bei Aufnahme des Protokolls oder Vornahme einer sonstigen Amtshandlung unter Hinweis auf die gesetzliche Grundlage in Anspruch zu nehmen. Diese Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die Gebühren für Grundbuchs- und Registerauszüge (Ergänzungen, Abschriften) nach Tarifpost 9 Litera c,, Tarifpost 10 römisch vier sowie auf die Abschriftgebühr nach Paragraph 29, Absatz eins, GUG.