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BGBl. Nr. 501/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 22neu
in Kraft 01.01.1985 – 30.09.1997 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. I Nr. 114/1997 Art. 1 § 22↗RIS↗

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

römisch eins. Zahlungspflicht im Konkurs- und Ausgleichsverfahren

Paragraph 22, (1) In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer 2, obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 Litera b, dem Schuldner.

  1. Absatz 2,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
    2. Ziffer 2
      im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;
    3. Ziffer 3
      in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
  2. Absatz 3,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.