- Ziffer einsin den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, nach Beendigung des Konkurses der Gemeinschuldner;
- Ziffer 2im Falle des Zwangsausgleiches die Personen, welche die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben;
- Ziffer 3in allen Fällen nach Beendigung des Konkurses der Masseverwalter, wenn ihm hinsichtlich der Pauschalgebühr ein Verschulden an einer Gebührenverkürzung zur Last fällt.
BGBl. Nr. 501/1984
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 22neu
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN
römisch eins. Zahlungspflicht im Konkurs- und Ausgleichsverfahren
Paragraph 22, (1) In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer eins, ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. In den Fällen der Tarifpost 6 Litera a, Ziffer 2, obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner, in denen der Tarifpost 6 Litera b, dem Schuldner.
- Absatz 2,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Konkursverfahren sind ferner zahlungspflichtig:
- Absatz 3,Für die Entrichtung der Pauschalgebühr für das Ausgleichsverfahren sind ferner die Personen, die im Ausgleich eine Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners übernommen haben, zahlungspflichtig.