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BGBl. Nr. 501/1984

kundgemacht 14.12.1984 RIS↗Parlament↗
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Kundmachung BGBl. Nr. 501/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) neu § 0↗RIS↗
Art. 1 § 23neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 501/1984 · danach: BGBl. I Nr. 131/2001 Art. 1 § 23↗RIS↗

römisch zwei. Gebühren für Entscheidungen über Unterhaltsansprüche in

außerstreitigen Verfahren

Paragraph 23, (1) Der Wert des Unterhaltsanspruches ist nach Paragraph 58, JN zu berechnen, soweit in den Anmerkungen zur Tarifpost 7 nichts anderes bestimmt wird.

  1. Absatz 2,Die Entscheidungsgebühr ist von demjenigen zu entrichten, dem die Unterhaltsleistung auferlegt wurde.
  2. Absatz 3,In den Fällen, in denen ein Unterhaltsherabsetzungsantrag auch nur zum Teil erfolglos geblieben ist, trifft die Zahlungspflicht den Antragsteller. Ist hingegen der Antragsteller mit seinem Begehren auf Unterhaltsherabsetzung zur Gänze durchgedrungen, entfällt eine Zahlungspflicht nach Tarifpost 7 Litera b,