derjenige, der den Antrag auf Eintragung (Hinterlegung, pfandweise Beschreibung, Einreihung) stellt, im Falle des Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 derjenige, gegen den sich die Eintragung richtet,
BGBl. Nr. 501/1984
501. Bundesgesetz: Gerichtsgebührengesetz — GGG
Bundesgesetz vom 27. November 1984 über die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren (Gerichtsgebührengesetz — GGG)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 25neu
römisch vier. Grundbuchsachen
Zahlungspflicht für die Eintragungsgebühr
Paragraph 25, (1) Für die Eintragungsgebühr sind zahlungspflichtig:
- Litera a
- Litera bderjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereicht und
- Litera cbei Eintragungen im Wege der Zwangsvollstreckung auch der Verpflichtete, soweit die Eintragungsgebühr nicht nach Paragraph 75, EO dem Gläubiger zur Last fällt.
- Absatz 2,Ist ein nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerktes Pfandrecht nachträglich gelöscht worden, weil sich in der Folge auf Grund einer rechtskräftigen Entscheidung einer Behörde herausgestellt hat, daß die der Pfandrechtseintragung zugrunde liegende Forderung von Anfang an nicht bestanden hat, so erlischt die im Absatz eins, Litera a, vorgesehene Zahlungspflicht. Bereits entrichtete Gerichtsgebühren sind zurückzuzahlen; bei teilweiser Löschung des nach Paragraph 38, Litera c, GBG 1955 vorgemerkten Pfandrechtes sind entrichtete Gerichtsgebühren verhältnismäßig zurückzuzahlen.