BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 3neu
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann sich - unbeschadet der
Aufrechterhaltung ihrer vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer
Aufgaben im Rahmen dieses Bundesgesetzes - organisatorisch und
finanziell an den internationalen Einrichtungen beteiligen, die mit
der Kooperation der Notenbanken zusammenhängen oder sonst die
internationale Zusammenarbeit auf währungs- und kreditpolitischem
Gebiete zum Ziele haben und fördern; für die gleichen Zwecke kann sie
im eigenen Namen und für eigene Rechnung auch an den Maßnahmen oder
Transaktionen solcher Einrichtungen, an denen ihr selbst oder der
Republik Österreich Beteiligungen zustehen, teilnehmen.
(BGBl. Nr. 276/1969, Art. I Z 1)