festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10 § 54neu
C. Offenmarktgeschäft
Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
Paragraph 54, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;
- Ziffer 3sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.
- Absatz 2,Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.
- Absatz 3,Ein Kauf gemäß Absatz eins, darf nicht dazu dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden entgegen Paragraph 41, Absatz eins, Kredithilfe zu leisten.
Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)