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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 10 § 54neu
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 Art. 10 § 54↗RIS↗

C. Offenmarktgeschäft

Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)

Paragraph 54, (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, aus währungspolitischen Gründen auf dem offenen Markt zu kaufen und zu verkaufen:

  1. Ziffer eins
    festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Länder und der Gemeinden sowie festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die von einer der vorgenannten Körperschaften verbürgt sind;
  2. Ziffer 2
    kurz- und mittelfristige, verzinsliche und unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel des Bundes;
  3. Ziffer 3
    sonstige festverzinsliche, zum amtlichen Börsehandel zugelassene Schuldverschreibungen, die durch Beschluß des Generalrates für belehnbar erklärt wurden.
  1. Absatz 2,Die Bank setzt nach den jeweiligen währungspolitischen Verhältnissen die Bedingungen für den Kauf und Verkauf fest.
  2. Absatz 3,Ein Kauf gemäß Absatz eins, darf nicht dazu dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden entgegen Paragraph 41, Absatz eins, Kredithilfe zu leisten.

Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 22,)