Absatz 2,Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten Banknoten als nicht mehr im Umlauf anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 63neu
Paragraph 63, (1) Als im Umlauf befindlich sind die von der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse zurückgelangten Noten anzusehen.
- Absatz 3,Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag verfällt zugunsten des Bundes, insoweit er nicht vom Bundesminister für Finanzen für die Einlösung einberufener Noten noch durch eine Frist von höchstens 20 Jahren, gerechnet vom Tage, an dem diese Noten ihre gesetzliche Zahlkraft verlieren, der Oesterreichischen Nationalbank zur Verfügung gestellt worden ist; dieser Betrag ist zur außerordentlichen Tilgung der Bundesschuld zu verwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 29,)