BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 11 § 66neu
Paragraph 66, Bei Einziehung einzelner oder aller Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen Banknoten können jedoch innerhalb einer vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden; diese Frist darf 20 Jahre nicht überschreiten.
Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 30,)