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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 13 § 74neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 13 § 74↗RIS↗

Paragraph 74, (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden Gelder und Effekten nur deren Eigentümern Auskunft.

  1. Absatz 2,Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.
  2. Absatz 3,Die auf den geltenden Gesetzen begründete Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird hiedurch nicht berührt.