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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 13 § 77neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 13 § 77↗RIS↗

Paragraph 77, (1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht, Gelder, Wechsel und sonstige Werte, in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen oder zur Sicherstellung zu verwenden.

  1. Absatz 2,Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen übergeben worden sind, sondern ohne Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres Schuldners, in dessen Innehabung sie wann immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt ist.
  2. Absatz 3,Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und auch außerhalb eines über das Vermögen ihres Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen, und sie kann in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht durch Eigentumsansprüche oder andere früher erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden, sofern die Bank die bei ihr befindlichen Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten Eigentums- oder sonstigen Ansprüche anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich erkennbar waren.
  3. Absatz 4,Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr als Mindestreserve gehaltene Guthaben gemäß Paragraph 43, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 21,)