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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 14 § 78neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.07.2011 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 50/2011 Art. 14 § 78↗RIS↗

ARTIKEL römisch vierzehn

Auflösung der Bank

Paragraph 78,

  1. Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
  2. Absatz 2,Im Falle der Auflösung ist den Aktionären das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
  3. Absatz 3,Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.