Absatz eins,Die Oesterreichische Nationalbank kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14 § 78neu
ARTIKEL römisch vierzehn
Auflösung der Bank
Paragraph 78,
- Absatz 2,Im Falle der Auflösung ist den Aktionären das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten. Im übrigen gehen die Aktiven und die Passiven der Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere auch das aktive Personal der Bank mit allen seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen zu übernehmen.
- Absatz 3,Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz aufzustellen.