BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 16 § 84neu
Paragraph 84, (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank, welche nicht auf Grund der Verordnung vom 23. April 1938, dRGBl. römisch eins S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen des Deutschen Reiches umgetauscht worden sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien bei der Oesterreichischen Nationalbank einen Betrag von 500 S je Aktie.
- Absatz 2,Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen für abgelieferte Aktien (Absatz eins,) eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag.
Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 40 und 41)