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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 2 § 9neu
in Kraft 01.02.1984 – 02.05.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · danach: BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 2 § 9↗RIS↗

Paragraph 9, (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger sowie juristische Personen und Unternehmen sein, die ihren Sitz in Österreich haben.

  1. Absatz 2,Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gezeichnet. Das hiezu erforderliche Kapital kann in der Weise aufgebracht werden, daß der Gegenwert des der Nationalbank zukommenden Währungsgoldes, der von der Bundesschuld abzuschreiben ist, um den für die Zeichnung der Aktien erforderlichen Betrag vermindert wird.
  2. Absatz 3,Welche Personen und Unternehmen zur Zeichnung des restlichen Grundkapitals der Bank zugelassen sind, bestimmt die Bundesregierung.