Absatz 2,Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals ist die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 10neu
ARTIKEL römisch drei
Generalversammlung
Paragraph 10, (1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Bundesgesetzblatt Nr. 276 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
- Absatz 3,Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates durch Kundmachung der Bank mindestens 21 Tage vor ihrer Abhaltung.