Absatz eins,In der Generalversammlung ergeben je hundert Aktien eine Stimme.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 12neu
Paragraph 12,
- Absatz 2,Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
- Absatz 3,Die Vollmachten sind spätestens am achten Tag vor Abhaltung der Generalversammlung vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter bedürfen keiner besonderen Vollmacht, haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens am achten Tag vor der Generalversammlung auszuweisen.