Absatz 2,Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung ist die Tagesordnung der Generalversammlung kundzumachen. Rechtzeitig von den Aktionären eingebrachte Anträge (Paragraph 17,) sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 14neu
Paragraph 14, (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung sind die Rechnungsabschlüsse für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Bank in Wien zur Einsicht aufzulegen.