Absatz 2,Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.
BGBl. Nr. 50/1984
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4 § 26neu
Paragraph 26, (1) Die Mitglieder des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich.