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BGBl. Nr. 50/1984

kundgemacht 31.01.1984 RIS↗
50. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Nationalbankgesetzes 1955
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen vom 20. Jänner 1984, mit der das Nationalbankgesetz 1955 wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. Nr. 50/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Nationalbankgesetz 1984 (NBG) neu § 0↗RIS↗
Art. 9 § 46neu
in Kraft 01.02.1984 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 50/1984 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998 Art. 9 § 46↗RIS↗

Paragraph 46, (1) Der Einspruch des Staatskommissärs tritt durch Widerruf des Bundesministers für Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzterem Fall hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls vollzogen werden.

  1. Absatz 2,Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das Verfahren vor dem Schiedsgericht gilt Paragraph 41, Absatz 4 bis 6,