Artikel römisch eins, Ziffer eins, ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Abgabe nicht rechtskräftig festgesetzt ist.
BGBl. Nr. 531/1984
531. Bundesgesetz: Abgabenänderungsgesetz 1984
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Einkommensteuergesetz 1972, das Gewerbesteuergesetz 1953, das Umsatzsteuergesetz 1972, das Alkoholabgabegesetz 1973, das Gebührengesetz 1957, das Mineralölsteuergesetz 1981, das Investitionsprämiengesetz, die Bundesabgabenordnung, das Rundfunkgesetz und das Bundesgesetz über die Einführung einer Zinsertragsteuer geändert und steuerliche Maßnahmen bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln geschaffen werden (Abgabenänderungsgesetz 1984)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Anmerkung, Zu den Paragraphen 2, 3, 6, 10, 11, 13, 14, 20, 21, UStG 1972,
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,)
- Ziffer eins
- Ziffer 2Artikel römisch eins, Ziffer 2, ist auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden.
- Ziffer 3Artikel römisch eins, Ziffer 3 bis 7 ist auf steuerbare Umsätze im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1972 anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 ausgeführt werden.
- Ziffer 4Artikel römisch eins, Ziffer 8, ist erstmals auf die in das Veranlagungsjahr 1984 fallenden abziehbaren Vorsteuerbeträge anzuwenden.
- Ziffer 5Artikel römisch eins, Ziffer 9, 13 und 15 ist ab dem Veranlagungsjahr 1985 anzuwenden.
- Ziffer 6Artikel römisch eins, Ziffer 10, 12 und 14 ist auf Veranlagungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1985 beginnen, anzuwenden.
- Ziffer 7Artikel römisch eins, Ziffer 11, ist auf Einfuhrumsatzsteuerbeträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1984 entrichtet werden.