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BGBl. Nr. 548/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 548/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 751 § 0↗RIS↗
Art. 12geändertAbs 1, Z 1 (entfallen), Z 2 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 2
in Kraft 01.09.1983 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 656/1983 · danach: BGBl. Nr. 548/1984 Art. 12↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1985 · idF BGBl. Nr. 548/1984 · danach: BGBl. Nr. 572/1985 Art. 12↗RIS↗
Artikel XII
(Anm.: Zu § 59 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
(1) Einem als Klassenlehrer verwendeten Volksschullehrer gebührt für die Unterrichtserteilung in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache” "Lebende Fremdsprache" eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt, wenn er in diesem Gegenstand dauernd unterrichtet, 779 S je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der Zeit verbindlichen Übung "Lebende Fremdsprache" zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
1. vom 1. September 1983 bis zum 31. Dezember 1983 725 S,
2. ab dem 1. Jänner 1984 744 S
je Monatswochenstunde. Durch diese Dienstzulage werden die Unterrichtsstunden in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache” zur Gänze abgegolten; sie sind daher weder auf das Ausmaß der Lehrverpflichtung anzurechnen, noch als Mehrdienstleistung zu vergüten.
(2) Für eine vertretungsweise gehaltene Unterrichtsstunde in der verbindlichen Übung “Lebende Fremdsprache” "Lebende Fremdsprache" gebührt eine Vergütung in der Höhe von 25 vH des in Abs. 1 angeführten Betrages.
(3) Auf die Dienstzulage gemäß Abs. 1 und die Vergütung gemäß Abs. 2 sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Mehrdienstleistungsvergütung gemäß § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. Nr. 485/1971, sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Inkrafttretensdatum für die 4. Schulstufe: 84/09/01
Schlagworte
Fremdsprachenzulage
Art. 12neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.1985) · idF BGBl. Nr. 548/1984 · an diesem Tag: BGBl. Nr. 268/1985 Art. 12↗RIS↗

Artikel römisch zwölf

Anmerkung, Zu Paragraph 60, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54)

Lehrer für Werkerziehung der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen mit schulpraktischer Ausbildung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 1 ernannt worden wäre.