Absatz eins,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist Paragraph 48, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.
BGBl. Nr. 548/1984
548. Bundesgesetz: 42. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Pensionsgesetzes 1965, des Nebengebührenzulagengesetzes und des Bundestheaterpensionsgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (42. Gehaltsgesetz-Novelle), das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel römisch vierzehn
- Absatz 2,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.
- Absatz 3,Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.
- Absatz 4,Anmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
- Ziffer einsbis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
- Ziffer 2in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
anzurechnen.