(5)Absatz 5,Bei der Anwendung der Abs. 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Abs. 2 angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Abs. 4 für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.Bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 ist zu prüfen, ob sich unter der Annahme, die im Absatz 2, angeführte Änderung der Beförderungspraxis wäre bereits entsprechend früher in Kraft getreten, für den Beamten zu dem gemäß Absatz 4, für ihn maßgebenden Tag eine günstigere dienst- beziehungsweise besoldungsrechtliche Stellung ergeben hätte als jene, die ihm an diesem Tage tatsächlich zukommt. Beim angeführten Vergleich ist insbesondere auf die Verwendung (Funktion) und die Leistungsfeststellung (Dienstbeurteilung) des Beamten sowie auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung des Beamten Bedacht zu nehmen. Hiebei sind jene Bewertung des Arbeitsplatzes und jene Leistungsfeststellung beziehungsweise Dienstbeurteilung zugrunde zu legen, die am 1. Juli 1984 maßgebend gewesen sind.