BGBl. Nr. 550/1984
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/24geändertAbs 3 lit c, Schlussteil
… 64 unveränderte Absätze
24. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2
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Verwendung Erfordernis
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24.1. Lehrer an Hauptschu- (1) Lehramtsprüfung an
len, Sonderschulen, Polytech- einer Pädagogischen oder Berufs-
nischen Lehrgängen, Berufs- pädagogischen Akademie oder
schulen, land- und forst- eine nach der Reifeprüfung nach
wirtschaftlichen Schulen, schulrechtlichen Vorschriften
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Verwendung Erfordernis
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Lehrer des hauswirtschaft- erworbene gleichwertige Lehrbe-
lichen und gewerblichen Fach- fähigung oder die Absolvierung
unterrichtes an mittleren und der Akademie für Sozialarbeit,
höheren Schulen, Lehrer für wobei die der Verwendung ent-
Stenotypie und Phonotypie, sprechende Lehrbefähigung für
Lehrer an Fachschulen für So- Hauptschulen, Sonderschulen,
zialberufe, an der Heeresver- Polytechnische Lehrgänge, Be-
sorgungsschule und Lehrer an rufsschulen, für den gewerbli-
Akademien, soweit sie nicht chen Fachunterricht, für den
in Z 24.2. erfaßt werden hauswirtschaftlichen Fachunter-
richt, für Stenotypie und Phono-
typie oder für Kurzschrift und
Maschinschreiben an mittleren und
höheren Schulen oder die
Befähigung für den land- und
forstwirtschaftlichen Lehr- und
Förderungsdienst nachzuweisen ist.
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Verwendung Erfordernis
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(2) Für Lehrer, die das Er-
fordernis des Abs. 1 ausschließ-
lich durch die Absolvierung der
Akademie für Sozialarbeit erfül-
len, überdies eine vierjährige
einschlägige Berufspraxis.
(3) Bei Lehrern für Fremd-
sprachen an Hauptschulen,
Sonderschulen, Polytechnischen
Lehrgängen und Berufsschulen
werden die Erfordernisse des
Abs. 1 durch die erfolgreiche
Ablegung der Lehramtsprüfung für
höhere Schulen aus der
entsprechenden Fremdsprache oder
durch die Lehrbefähigung für zwei
im Lehrplan der Hauptschule
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Verwendung Erfordernis
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vorgesehene Fremdsprachen ersetzt.
24.2. Lehrer für Religion a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 24.1 angeführten Reifeprüfung an einer höheren
Schulen Schule und die der Verwendung
entsprechende Lehrbefähigung
oder
b) der Abschluß der theologischen
Hochschulstudien im Sinne des
§ 35 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes.
24.3. Lehrer für Musiker- a) Die erfolgreiche Ablegung
ziehung, Instrumentalmusik, der Reifeprüfung an einer
Instrumentalmusikerziehung oder Instrumentalmusikerzie- höheren Schule und
ren Schulen und an Akademien zugelassenen einschlägigen
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Verwendung Erfordernis
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Unterrichtsgegenständen; die
… 9 unveränderte Absätze
Lehrbefähigung aus einem dieser
Unterrichtsgegenstände kann bei
Lehrern an Akademien durch die
Lehrbefähigung für
Volksschulen, bei Lehrern an
Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen oder Er-
zieher durch die Befähigung für
Kindergärtnerinnen oder für Er-
zieher ersetzt werden.
24.4. Lehrer an Übungs- a) Lehrbefähigung für Volks- Die erfolgreiche Ablegung der
schulen der Pädagogischen Aka- schulen und Reifeprüfung an einer höheren
demien und Religionslehrer an b) sechsjährige Lehrpraxis. Schule,
Übungsschulen der Religions- b) Lehrbefähigung für Volksschulen
pädagogischen Akademien und
c) sechsjährige Lehrpraxis.
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Verwendung Erfordernis
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24.5. Lehrer für Bildneri- a) Die erfolgreiche Ablegung
… 11 unveränderte Absätze
sche Erziehung sowie für Werk- der Reifeprüfung an einer
erziehung und verwandte Unter- höheren Schule und
richtsgegenstände an mittleren b) der Abschluß eines einschlä-
und höheren Schulen und Akade- gigen Hochschulstudiums an
mien und an land- und forst- einer Kunsthochschule oder
wirtschaftlichen berufspädago- der Akademie der bildenden
gischen Lehranstalten Künste.
24.6. Lehrer für den forst- a) Die erfolgreiche Absolvie-
wirtschaftlichen Fachunter- rung einer höheren Lehran-
richt an mittleren und höheren stalt für Forstwirtschaft
Schulen (Försterschule),
b) eine sechsjährige Berufs-
unterricht.