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BGBl. Nr. 550/1984

kundgemacht 28.12.1984 RIS↗Parlament↗
550. Bundesgesetz: Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (2. BDG-Novelle 1984), des Richterdienstgesetzes, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 und des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstgesetzes
Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (2. BDG-Novelle 1984), das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 550/1984× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 932 § 0↗RIS↗
Anl. 1/26geändertText (entfallen), Z 18 (entfallen), Schlussteil (entfallen)
in Kraft 01.01.1984 – 31.12.1984 · idF BGBl. Nr. 659/1983 · danach: BGBl. Nr. 550/1984 Anl. 1/26↗RIS↗
in Kraft 01.01.1985 – 31.08.1988 · idF BGBl. Nr. 550/1984 · danach: BGBl. Nr. 287/1988 Anl. 1/26↗RIS↗
… 111 unveränderte Absätze
26. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1
Ernennungserfordernisse:
Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.
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Verwendung                          Erfordernis
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26.1. Lehrer an Volks-,        (1)
Haupt- und Sonderschulen, Poly-  a) Die erfolgreiche Ablegung der
technischen Lehrgängen, Be-        Reifeprüfung an einer höhe-
rufsschulen, mittleren und hö-      ren Schule und
heren Schulen, an Akademien für  b) die für die Unterrichtsver-
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Verwendung                          Erfordernis
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Sozialarbeit und an der Heeres-    wendung facheinschlägige
versorgungsschule, soweit sie      Lehrbefähigung oder sonstige
nicht die Erfordernisse für        einschlägige Befähigung nach
eine der Verwendungsgruppen        den schulrechtlichen Vor-
L 2a oder eine höhere Verwen-      schriften.
dungsgruppe erfüllen und auch
nicht in Z 26.2. erfaßt werden      (2) Die Erfordernisse des
Abs. 1 werden ersetzt:
a) bei Lehrern für musikalische
Unterrichtsgegenstände durch
den erfolgreichen Abschluß
einer musikalischen Studien-
richtung an einer Kunsthoch-
schule oder einer gleichge-
stellten Studienrichtung an
einer anderen Musiklehran-
stalt oder durch die Lehrbe-
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Verwendung                          Erfordernis
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fähigung aus Gesang oder einem
zugelassenen Instrumentalfach
oder für rhythmisch-
musikalische Erziehung;
b) bei Lehrern für sozialfachli-
che Unterrichtsgegenstände
durch den erfolgreichen Ab-
schluß einer Ausbildung in der
in Betracht kommenden
Fachrichtung (insbesondere
Krankenpflege und Kinderkran-
kenpflege) gemeinsam mit ei-
ner nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen fachein-
schlägigen Berufspraxis;
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Verwendung                          Erfordernis
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c) bei Lehrern für Bildnerische
Erziehung, für Werkerziehung
und für verwandte Unter-
richtsgegenstände durch
aa) eine nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurück-
gelegte sechsjährige Be-
rufspraxis mit besonderen
Leistungen facheinschlä-
giger Richtung oder
bb) (nur an mittleren und
höheren Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbil-
dung) die Befähigung für
Erzieher, Kindergärtne-
rinnen oder Arbeitslehre-
rinnen gemeinsam mit ei-
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Verwendung                          Erfordernis
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ner einschlägigen fach-
lichen Ausbildung und einer
zweijährigen ein-
schlägigen Berufs- oder
Lehrpraxis;
d) bei Lehrern für Mädchenhand-
arbeit oder Werkerziehung für
Mädchen an Anstalten der
Lehrer- oder Erzieherbildung
sowie an Blinden- und Taub-
stummeninstituten durch die
Befähigung für Arbeitslehre-
rinnen gemeinsam mit einer
sechsjährigen Lehrpraxis mit
besonderen pädagogischen
Leistungen;
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Verwendung                          Erfordernis
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e) bei Lehrern an Anstalten der
Lehrer- und Erzieherbildung und
an Übungsschulen und bei
Lehrern für Kinderbeschäfti-
gung durch eine für Lehrer der
Verwendungsgruppe L 3
vorgeschriebene Befähigung
gemeinsam mit einer sechs-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
f) bei Lehrern für Kindergar-
ten- und Hortpraxis sowie für
spezielle Berufskunde an Bil-
dungsanstalten für Kinder-
gärtnerinnen durch eine für
Lehrer der Verwendungsgrup-
pe L 3 vorgeschriebene ein-
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Verwendung                          Erfordernis
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schlägige Befähigung gemein- gemeinsam mit einer Zusatzprüfung aus
sam mit Didaktik und einer Zusatzprüfung aus vierjährigen einschlägigen Berufs- oder Lehrpraxis;
Didaktik und einer vier-
jährigen einschlägigen Be-
rufs- oder Lehrpraxis;
g) bei Lehrern für den prakti- Fachunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten
schen Fachunterricht und bei durch die Erlernung eines
Lehrern für den Fachunter- einschlägigen Lehrberufes gemäß Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
richt an land- und forstwirt- einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten sechsjährigen Berufspraxis mit besonderen Leistungen
schaftlichen Lehranstalten
durch die Erlernung eines
einschlägigen Lehrberufes gemäß
Z 3.3 lit. a gemeinsam mit
einer nach Vollendung des
18. Lebensjahres zurückgeleg-
ten sechsjährigen Berufspra-
xis mit besonderen Leistungen
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… 74 unveränderte Absätze
Verwendung                          Erfordernis
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auf dem in Betracht kommenden
Fachgebiet.
26.2. Lehrer für Religion  a) Die erfolgreiche Ablegung der
an den in Z 26.1. angeführten      Reifeprüfung an einer höheren
Schulen, soweit sie nicht die      Schule oder
Erfordernisse der Verwendungs-  b) eine abgeschlossene kirchliche
gruppen L 2a oder einer höhe-      beziehungsweise religionsgesell-
ren Verwendungsgruppe erfüllen      schaftliche Ausbildung zum
Religionslehrer einschließlich
einer nach dem 1. Juni 1983
abgelegten Zusatzprüfung für
Religionslehrer.
26.3. Lehrer für Leibes-      Die erfolgreiche Ablegung der
übungen                          a) Befähigungsprüfung für
Leibeserzieher an Schulen oder
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Verwendung                          Erfordernis
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b) Abschlußprüfung der staatlichen
Sportlehrerausbildung mit dem
Spezialfach Leibeserziehung an
Schulen an einer Schule zur
Ausbildung von Leibeserziehern.
26.4. Sonderkindergärtne-      Die Befähigung als Sonderkin-
rinnen an Blinden- und Taub-    dergärtnerin und
stummeninstituten und an Uni-    a) die erfolgreiche Ablegung
versitätskliniken                  der Reifeprüfung an einer
höheren Schule und eine zwei-
jährige Praxis an Sonderkin-
dergärten der entsprechenden
Richtung mit besonderen päda-
gogischen Leistungen oder
b) die Befähigung als Kinder-
gärtnerin und eine sechs-
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Verwendung                          Erfordernis
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jährige Kindergarten-,
Hort- oder Heimpraxis, davon
eine zweijährige Praxis an
Sonderkindergärten der
entsprechenden Richtung mit
besonderen pädagogischen
Leistungen.
26.5. Erzieher an höheren      Befähigung für Erzieher.
Internatsschulen, Bundeskonvikten, Blinden- und Taubstummeninstituten oder in gleichartigen
Anstalten sowie an Schülerheimen, Sonderschülerheimen, Übungsschülerheimen und Übungshorten
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Verwendung                          Erfordernis
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26.6. Übungskindergärtne-      Eine für Lehrer der Verwen-
rinnen und Übungshorterziehe-    dungsgruppe L 3 vorgeschriebene
rinnen                          Befähigung und eine sechsjährige
einschlägige Berufspraxis.
26.7. Lehrer für Hort- und  a) Befähigung für Erzieher,
Heimpraxis sowie für spezielle  b) die erfolgreiche Ablegung
Berufskunde an Bildungsanstal-      einer Zusatzprüfung aus Di-
ten für Erzieher                    daktik und
c) eine zweijährige einschlägige
Berufs- oder Lehrpraxis.
26.8. Lehrer für Werker-      Eine Befähigung für Werker-
ziehung                          ziehung an einer allgemeinbildenden
Pflichtschule gemeinsam mit einer
Zusatzprüfung über die Bereiche
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Verwendung                          Erfordernis
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a) Gebrauchsgut und Design
(Produktgestaltung),
b) Wohnen und Umweltgestaltung,
c) Material- und Werkzeugkunde,
einschließlich Unfallverhütung.