BGBl. Nr. 59/1984
59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
ANNAHME DER ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE SEESCHIFFAHRTSORGANISATION SAMT ANLAGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens aber vorbehaltlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.