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BGBl. Nr. 59/1984

kundgemacht 10.02.1984 RIS↗Parlament↗
59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
ANNAHME DER ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE SEESCHIFFAHRTSORGANISATION SAMT ANLAGE
Kundmachung BGBl. Nr. 59/1984× zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 761 § 0↗RIS↗
Art. 31neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 31↗RIS↗

Artikel 31

Ungeachtet gegenteiliger Bestimmungen dieses Übereinkommens aber vorbehaltlich des Artikels 27, hat der Schiffssicherheitsausschuß bei der Wahrnehmung der ihm durch die Bestimmungen oder auf Grund eines internationalen Übereinkommens oder einer anderen Übereinkunft übertragenen Aufgaben den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens oder der betreffenden Übereinkunft zu entsprechen, insbesondere was die Regeln über das anzuwendende Verfahren anbetrifft.