BGBl. Nr. 59/1984
59. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
ANNAHME DER ÄNDERUNG DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE ZWISCHENSTAATLICHE BERATENDE SEESCHIFFAHRTSORGANISATION SAMT ANLAGE
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 40neu
Artikel 40
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er wählt alljährlich sein Büro und gibt sich eine Geschäftsordnung.