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BGBl. Nr. 132/1985

kundgemacht 04.04.1985 RIS↗
132. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. Nr. 132/1985× zu Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (China) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.05.1985 · idF BGBl. Nr. 132/1985 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet im Einklang mit den auf jeder Seite bestehenden Möglichkeiten und Interessen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien werden einvernehmlich die Fachgebiete und Formen dieser Zusammenarbeit festlegen, wobei die Erfahrungen der Wissenschafter beider Länder sowie die auf einzelnen Gebieten bestehenden Kontakte berücksichtigt werden.