Absatz eins,Die in Paragraph 447 f, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling, für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.
BGBl. Nr. 217/1985
217. Bundesgesetz: Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985, über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz 2,Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Absatz eins, ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen
- Litera adem Verhältnis der Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Litera bdem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung,
zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch nicht der Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung. - Absatz 3,Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen hat sich nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu richten, welcher gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung gemäß Absatz eins, vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Absatz 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
- Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.