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BGBl. Nr. 217/1985

kundgemacht 07.06.1985 RIS↗Parlament↗
217. Bundesgesetz: Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985, über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Kundmachung BGBl. Nr. 217/1985× zu ASVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) 3 § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft 01.01.1985 – 31.12.1992 · idF BGBl. Nr. 217/1985 Art. 3↗RIS↗

Artikel römisch drei

Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
  2. Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.