Absatz eins,Die in Paragraph 447 f, Absatz eins,, Absatz 5 und Absatz 6, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Träger der Krankenversicherung haben neben den im Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geregelten Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zusätzlich für das Geschäftsjahr 1985 einen weiteren Betrag von insgesamt 880 Millionen Schilling, für das Geschäftsjahr 1986 einen weiteren Betrag von insgesamt einer Milliarde Schilling und für das Geschäftsjahr 1987 einen weiteren Betrag von insgesamt 1,16 Milliarden Schilling an den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger errichteten Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zu überweisen.
BGBl. Nr. 217/1985
217. Bundesgesetz: Finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Bundesgesetz vom 24. Jänner 1985, über die finanzielle Beteiligung der Träger der sozialen Krankenversicherung am Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel römisch zwei
Zusätzliche Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz 2,Der auf den einzelnen Träger der Krankenversicherung entfallende Anteil an den zusätzlichen Überweisungen gemäß Absatz eins, ist durch einen Schlüssel zu bestimmen, den der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger für jedes Geschäftsjahr festzusetzen hat. Dieser Schlüssel hat zu gleichen Teilen
- Litera adem Verhältnis der Überweisungen gemäß Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
- Litera bdem Verhältnis der Erträge an Beiträgen zur Krankenversicherung,
zu entsprechen. Als Beiträge zur Krankenversicherung gelten die gesamten Beitragseinnahmen einschließlich des Bundesbeitrages bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, jedoch nicht der Ertrag aus dem Beitragszuschlag für erweiterte Heilbehandlung. - Absatz 3,Die Beträge sind am Ende eines jeden Kalendervierteljahres mit je einem Viertel des Jahresbetrages vorschußweise fällig. Die Höhe der vorschußweisen Zahlungen hat sich nach einem vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger festgesetzten vorläufigen Schlüssel zu richten, welcher gemäß Absatz 2, unter Zugrundelegung der Daten jenes Geschäftsjahres zu berechnen ist, das zwei Jahre vor dem Jahr liegt, für das die Überweisung gemäß Absatz eins, vorzunehmen ist. Der Ausgleich ist nach Maßgabe des Schlüssels nach Absatz 2 bis Ende Juni des folgenden Geschäftsjahres vorzunehmen.
- Absatz 4,Im übrigen ist Paragraph 447 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Art. 3neu
Artikel römisch drei
Stützbeträge aus dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1987 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
- Absatz 2,Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1985 bis 1987. Der Stützbetrag ist bis Ende Juni 1987 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1985 und 1986 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Juni 1988 vorzunehmen.
- Absatz 3,Aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1985 bis 1987 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.
Art. 4neu
Artikel römisch vier
Jahresausgleichszahlung an Rechtsträger von Krankenanstalten
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)
- Absatz eins,Wenn in einem Finanzjahr die Zahl jener in den Krankenanstalten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1985,, auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers geleisteten Pflegetage unter die Anzahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 sinkt, hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger den Rechtsträgern der Krankenanstalten, bei denen ein solches Sinken der Zahl der genannten Pflegetage eingetreten ist, eine Jahresausgleichszahlung in der Höhe der Differenz zwischen den von allen Krankenanstalten tatsächlich geleisteten Pflegetagen und der Zahl der entsprechenden Pflegetage des Jahres 1984 zu leisten. Diese Jahresausgleichszahlung ist aber um die Aufwendungen der Krankenversicherungsträger für solche Pflegetage zu vermindern, die dadurch entstanden sind, daß in einer Krankenanstalt die Anzahl der Betten erhöht wurde, obwohl diesbezüglich kein einstimmiger Beschluß in der Fondsversammlung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zustande gekommen ist.
- Absatz 2,Die Aufteilung dieser Jahresausgleichszahlung hat auf die Rechtsträger der genannten Krankenanstalten im Verhältnis ihrer Pflegetageverminderung und entsprechend den für sie gültigen Pflegegebührenersätzen zu erfolgen. Die Abwicklung der Jahresausgleichszahlung hat durch die Geschäftsstelle des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds zu erfolgen, und zwar auch für das Jahr vor dem Außerkrafttreten dieser Vereinbarung. Der für die Jahresausgleichszahlung erforderliche Betrag ist von allen Krankenversicherungsträgern im Verhältnis des Schlüssels gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, aufzubringen. Den dem Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger angehörenden Krankenversicherungsträgern ist ihr Aufwand für die Jahresausgleichszahlung aus Mitteln der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu ersetzen.