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BGBl. Nr. 233/1985

kundgemacht 18.06.1985 RIS↗
233. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)- rechts
Kundmachung BGBl. Nr. 233/1985× zu Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertrag über Konkursrecht, Ausgleichsrecht und Vergleichsrecht (BRD) neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 01.07.1985 · idF BGBl. Nr. 233/1985 Art. 25↗RIS↗

ZWEITER ABSCHNITT

Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren

Artikel 25

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes gelten entsprechend für das Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren einschließlich der nachfolgenden vereinbarten Überwachung des Schuldners durch einen Sachwalter und der Entscheidungen des Ausgleichs- (Vergleichs-)gerichts nach Bestätigung des Ausgleichs (Vergleichs) über die mutmaßliche Höhe einer bestrittenen Forderung oder des Ausfalls einer teilweise gedeckten Forderung. Für die besonders angeordneten Verfügungsbeschränkungen, die nach dem Recht des Vertragsstaates, in dem das Ausgleichs-(Vergleichs-)gericht seinen Sitz hat, bekanntzumachen sind, gelten dabei die Artikel 5 und 6 entsprechend.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des Artikels 3 gelten auch für das Verhältnis von Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)verfahren zueinander.