Absatz eins,Dieser Vertrag berührt nicht die Verpflichtungen aus anderen Verträgen, die einen der Vertragsstaaten oder beide im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages gegenüber dritten Staaten treffen. Unberührt bleiben auch die Verpflichtungen aus einem später in Kraft tretenden Vertrag, sofern ein Vertragsstaat diesen anderen Vertrag im Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Vertrages bereits ratifiziert hat.
BGBl. Nr. 233/1985
233. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)rechts
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet des Konkurs- und Ausgleichs-(Vergleichs-)- rechts
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 31neu
Artikel 31
- Absatz 2,Die Eröffnung eines Konkurs- oder Ausgleichs-(Vergleichs-) verfahrens in einem der beiden Vertragsstaaten berührt nicht den Fortgang eines im anderen Vertragsstaat bereits anhängigen seerechtlichen oder binnenschiffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahrens.