„Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;
BGBl. Nr. 240/1985
240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeutet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2„Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
- Ziffer 3„Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.