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BGBl. Nr. 240/1985

kundgemacht 21.06.1985 RIS↗
240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1985× zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 1↗RIS↗

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Ziffer eins
    „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen der beiden Vertragsparteien zu vollziehenden Rechtsvorschriften betreffend Zölle, sonstige Eingangs- und Ausgangsabgaben und die damit verbundenen Verfahren;
  2. Ziffer 2
    „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Bulgarien das Finanzministerium - Direktion „Zollämter und Zollkontrolle“, und die ihnen nachgeordneten Zollbehörden;
  3. Ziffer 3
    „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.