BGBl. Nr. 240/1985
240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 14neu
Artikel 14
Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.