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BGBl. Nr. 240/1985

kundgemacht 21.06.1985 RIS↗
240. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit der Zollverwaltungen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER VOLKSREPUBLIK BULGARIEN ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER ZOLLVERWALTUNGEN
Kundmachung BGBl. Nr. 240/1985× zu Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Zusammenarbeit der Zollverwaltungen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 14neu
in Kraft ab 28.06.1985 · idF BGBl. Nr. 240/1985 Art. 14↗RIS↗

Artikel 14

Jede Vertragspartei teilt der anderen durch eine diplomatische Note mit, daß die Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens nach ihrem innerstaatlichen Recht erfüllt sind; das Abkommen tritt drei Monate nach dem Tag des Einlangens der zweiten dieser Noten in Kraft.