Rechtstracker.at

BGBl. Nr. 250/1985

kundgemacht 25.06.1985 RIS↗
250. Protokoll zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Portugiesischen Republik über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Drittländern
PROTOKOLL zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Portugiesischen Republik über wirtschaftliche Zusammenarbeit in Drittländern
Kundmachung BGBl. Nr. 250/1985× zu Entwicklungshilfe - Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Drittländern (Portugal)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungshilfe - Wirtschaftliche Zusammenarbeit in Drittländern (Portugal) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 23.04.1985 · idF BGBl. Nr. 250/1985 Art. 1↗RIS↗

1. den politischen Willen beider Seiten zu bestätigen, in den Entwicklungsländern gemeinsame wirtschaftliche Aktivitäten von gegenseitigem Interesse durchzuführen,

2. alle Anstrengungen zu unternehmen, den Kontakt zwischen Gesellschaften beider Länder, welche an wirtschaftlichen Aktivitäten in den vorrangigen Sektoren in diesen Drittländern interessiert sind, zu fördern,

3. neueste Informationen über Projekte auszutauschen, welche diese Drittländer im Dreiecksverkehr verwirklicht sehen möchten,

4. Informationen betreffend Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe auszutauschen, und

5. alle Kontakte im Rahmen dieses Protokolls auf diplomatischem Wege vorzunehmen.

Das vorliegende Protokoll tritt mit seiner Unterzeichnung in Kraft.

Gegeben zu Lissabon am 23. April 1985 in zwei Urschriften in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise verbindlich sind.