BGBl. Nr. 268/1985
268. Bundesgesetz: 43. Gehaltsgesetz-Novelle, Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Bundesgesetz vom 12. Juni 1985, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 (43. Gehaltsgesetz-Novelle), das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/04geändertlit c, Schlussteil, Text
… 25 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE D
(Mittlerer Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
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Für die Verwendung Erfordernis
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a) im Bau- und Gebäudeauf- die Erlernung eines einschlägigen
sichtsdienst Lehrberufes;
b) im fachlichen Hilfsdienst eine nach Vollendung des 18.
höherer Art Lebensjahres zurückgelegte
vierjährige Dienstleistung bei
einer inländischen
Gebietskörperschaft in einer
entsprechenden fachlichen
Verwendung des Hilfsdienstes und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
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Für die Verwendung Erfordernis
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c) im Dienst in der Heeresverwaltung Unteroffi- eine vierjährige Verwendung als
ziersfunktion Angehöriger des Bundesheeres und
der erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D oder H 3;
d) als Kraftwagenlenker im Be- die Erlernung eines einschlägigen
… 78 unveränderte Absätze
triebsdienst in der Post- Lehrberufes (oder eine einjährige
und Telegraphenverwaltung probeweise Verwendung als
Kraftwagenlenker im Post- und
Fernmeldedienst), die erfolgreiche
Ablegung der erforderlichen
Kraftwagenlenkerprüfung und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
e) im Post- und Fernmelde- eine vierjährige Dienstzeit in der
dienst in der Post- und Te- Post- und Telegraphenverwaltung
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Für die Verwendung Erfordernis
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legraphenverwaltung, soweit (davon eine einjährige probeweise
nicht lit. d oder lit. f in Verwendung im Post- und
Betracht kommen Fernmeldedienst der
Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
f) in den technischen Diensten die Erlernung eines einschlägigen
in der Post- und Lehrberufes (oder eine vierjährige
Telegraphenverwaltung Dienstzeit in der Post- und
Telegraphenverwaltung, davon eine
einjährige probeweise Verwendung in
technischen Diensten der
Verwendungsgruppe D) und der
erfolgreiche Abschluß der
Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe D;
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Für die Verwendung Erfordernis
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g) im Sanitätshilfsdienst die Berechtigung zur Ausübung von
Tätigkeiten des
Sanitätshilfsdienstes nach dem
Bundesgesetz BGBl. Nr. 102/1961;
h) bei der Schiffahrtspolizei eine dreijährige Verwendung in der
Schiffahrtspolizei, im
gleichwertigen Schiffahrtsdienst
oder beim Wasserbau an öffentlichen
Gewässern, die Berechtigung zur
Führung von Motorschiffen mit einer
Länge bis zu 20 m über alles auf
der österreichischen Strecke der
Donau, die erfolgreiche Ablegung
der Prüfung zum Nachweis der
Befähigung zur selbständigen
Wartung von Schiffsmotoren bis
200 PS und der erfolgreiche
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Für die Verwendung Erfordernis
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Abschluß der Grundausbildung für
die Verwendungsgruppe D;
i) im Zollagerdienst eine nach Vollendung des 18.
Lebensjahres zurückgelegte
zwölfjährige Tätigkeit in einem
Magazin oder eine gleichwertige
Tätigkeit, davon zwei Jahre im
Zollagerdienst der
Verwendungsgruppe E; überdies
Verwendung als (stellvertretender)
Leiter eines Zollagers
(einschließlich Post- und
Wertpaketlagers) der Zollverwaltung
oder als Übernahms- und
Ausgabebeamter in einem Zollager
(einschließlich Postpaketlager)
oder als (stellvertretender) Leiter
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Für die Verwendung Erfordernis
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