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BGBl. Nr. 308/1985

kundgemacht 25.07.1985 RIS↗
308. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über die Änderung des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über die Änderung des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus vom 8. August 1978
Kundmachung BGBl. Nr. 308/1985× zu Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Singapur) 1 § 0↗RIS↗
Anl. 1neu
in Kraft ab 26.07.1985 · idF BGBl. Nr. 308/1985 Anl. 1↗RIS↗

ANHANG
Flugstreckenplan I

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Singapur:

Punkte darüber hinaus:

Wien

3 Punkte im Nahen Osten

5 Punkte in Asien

Singapur

3 Punkte

Flugstreckenplan römisch zwei

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Punkte in Österreich:

Punkte darüber hinaus:

Singapur

4 Punkte in Asien

2 Punkte im Nahen Osten

Wien

2 Punkte in Europa

3 Punkte in in Nordamerika

Anmerkungen:

  1. Absatz i,
    Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen römisch eins und römisch zwei des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.

 

  1. Absatz i, i,
    Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat das Recht, seine Fluglinien im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles zu beenden.