Dem jeweils namhaft gemachten Fluglinienunternehmen steht es frei, einen oder mehrere der Punkte auf den in den Flugstreckenplänen römisch eins und römisch zwei des Anhanges festgelegten Flugstrecken bei einem oder allen Flügen auszulassen, vorausgesetzt, daß diese Flüge im Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, ihren Ausgang nehmen.
BGBl. Nr. 308/1985
308. Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über die Änderung des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus
Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über die Änderung des Anhanges des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Singapur über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus vom 8. August 1978
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
ANHANG
Flugstreckenplan I
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Österreichischen Bundesregierung zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Singapur: | Punkte darüber hinaus: |
Wien | 3 Punkte im Nahen Osten 5 Punkte in Asien | Singapur | 3 Punkte |
Flugstreckenplan römisch zwei
Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen von Singapur zu betreibende Flugstrecke:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Punkte in Österreich: | Punkte darüber hinaus: |
Singapur | 4 Punkte in Asien 2 Punkte im Nahen Osten | Wien | 2 Punkte in Europa 3 Punkte in in Nordamerika |
Anmerkungen: |
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