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BGBl. Nr. 326/1985

kundgemacht 09.08.1985 RIS↗
326. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Laboratorien in Seibersdorf
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION BETREFFEND DIE LABORATORIEN IN SEIBERSDORF
Kundmachung BGBl. Nr. 326/1985× zu Laboratorien in Seibersdorf (IAEO)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Laboratorien in Seibersdorf (IAEO) neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 01.08.1985 · idF BGBl. Nr. 326/1985 Art. 1↗RIS↗

Artikel römisch eins

  1. Absatz eins,Die von der IAEO in Seibersdorf betriebenen Laboratorien (in der Folge „die Laboratorien“ genannt) gelten als Teil des Amtssitzbereiches im Sinne von Abschnitt 1 (f) und Abschnitt 3 des Amtssitz-Abkommens.
  2. Absatz 2,In Übereinstimmung mit Abschnitt 3 des Amtssitz-Abkommens werden die Laboratorien in technischen Abkommen, die gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2 des vorliegenden Abkommens abzuschließen sind, näher umschrieben werden.