Absatz eins,Die von der IAEO in Seibersdorf betriebenen Laboratorien (in der Folge „die Laboratorien“ genannt) gelten als Teil des Amtssitzbereiches im Sinne von Abschnitt 1 (f) und Abschnitt 3 des Amtssitz-Abkommens.
BGBl. Nr. 326/1985
326. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Internationalen Atomenergie-Organisation betreffend die Laboratorien in Seibersdorf
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER INTERNATIONALEN ATOMENERGIE-ORGANISATION BETREFFEND DIE LABORATORIEN IN SEIBERSDORF
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1neu
Artikel römisch eins
- Absatz 2,In Übereinstimmung mit Abschnitt 3 des Amtssitz-Abkommens werden die Laboratorien in technischen Abkommen, die gemäß Artikel römisch zwei Absatz 2 des vorliegenden Abkommens abzuschließen sind, näher umschrieben werden.