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BGBl. Nr. 334/1985

kundgemacht 13.08.1985 RIS↗
334. Verordnung: Änderung der Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden
Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 31. Juli 1985, mit der Verordnungen, mit denen Ausbildungsvorschriften erlassen wurden, geändert werden
Kundmachung BGBl. Nr. 334/1985× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe 2 § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.1985 · idF BGBl. Nr. 334/1985 Art. 4↗RIS↗

Artikel römisch vier

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1974,)

Die Bestimmungen der Artikel römisch eins bis römisch drei Anmerkung, jeder Artikel der Sammelnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1985, ändert die Ausbildungsvorschriften bzw. das Lehrberufsbild eines oder mehrerer Lehrberufe) sind auf die Fälle der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Lehrling die Inhalte der jeweils in Betracht kommenden beiden Berufsbilder in der in diesen Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge und unter Bedachtnahme auf die sich in solchen Fällen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer vermittelt werden.