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BGBl. Nr. 373/1985

kundgemacht 10.09.1985 RIS↗
373. Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien über die Anerkennung und die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- oder Handelssachen
Kundmachung BGBl. Nr. 373/1985× zu Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.10.1985 · idF BGBl. Nr. 373/1985 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

Das Abkommen ist nicht anzuwenden

1. auf die Entscheidungen in einem Konkursverfahren, in einem Ausgleichsverfahren oder in einem ähnlichen Verfahren, einschließlich der Entscheidungen, durch die für die genannten Verfahren über die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die die Gläubiger benachteiligen, erkannt wird;

2. auf Entscheidungen über die Haftung für nukleare Schäden;

3. auf einstweilige Verfügungen, ausgenommen solche in Unterhaltssachen, und auf Beschlagnahmen zur Sicherung;

4. auf Entscheidungen in Angelegenheiten der Sozialen Sicherheit;

5. auf Schiedssprüche.