Absatz eins,Wird ein in einer der nachstehenden Listen nicht aufgeführter Staat Mitglied der Organisation, so entscheidet die Konferenz nach angemessenen Konsultationen, in welche dieser Listen er aufgenommen werden soll.
BGBl. Nr. 397/1985
397. Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung samt Anlagen
SATZUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1neu
ANLAGE römisch eins
Staatenlisten
- Absatz 2,Die Konferenz kann nach angemessenen Konsultationen jederzeit die Einordnung eines Mitglieds in die nachstehenden Listen ändern.
- Absatz 3,Änderungen in den nachstehenden Listen nach Absatz 1 oder 2 gelten nicht als Änderungen dieser Satzung im Sinne des Artikels 23.
LISTEN
(Die vom Verwahrer in diese Anlage aufzunehmenden Staatenlisten sind die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen, von der Generalversammlung der Vereinten Nationen für die Zwecke des Abschnittes römisch zwei Absatz 4 ihrer Resolution 2152 (römisch 21 ) aufgestellten Listen.)