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BGBl. Nr. 397/1985

kundgemacht 27.09.1985 RIS↗
397. Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung samt Anlagen
SATZUNG DER ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG
Kundmachung BGBl. Nr. 397/1985× zu Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung neu § 0↗RIS↗
Art. 25neu
in Kraft ab 21.06.1985 · idF BGBl. Nr. 397/1985 Art. 25↗RIS↗

Artikel 25

Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Satzung tritt in Kraft, wenn mindestens achtzig Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben, dem Verwahrer notifiziert haben, daß sie nach gegenseitigen Konsultationen übereingekommen sind, daß diese Satzung in Kraft treten soll.
  2. Absatz 2,Diese Satzung tritt wie folgt in Kraft:
    1. Litera a
      für Staaten, welche die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung;
    2. Litera b
      für Staaten, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt, nicht aber die in Absatz 1 erwähnte Notifikation vorgenommen haben, an dem späteren Tag, an dem sie dem Verwahrer notifizieren, daß die Satzung für sie in Kraft tritt;
    3. Litera c
      für Staaten, die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegen, am Tag dieser Hinterlegung.