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BGBl. Nr. 406/1985

kundgemacht 03.10.1985 RIS↗
406. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen über die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivilsachen
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND DIE VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVILSACHEN
Kundmachung BGBl. Nr. 406/1985× zu Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen (Norwegen) neu § 0↗RIS↗
Art. 21neu
in Kraft ab 01.11.1985 · idF BGBl. Nr. 406/1985 Art. 21↗RIS↗

Kündigung

Artikel 21

Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Vertragsstaat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation wirksam.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Wien am 21. Mai 1984 in zwei Urschriften in deutscher und norwegischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.